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Wichtige neue Regelung bei Fitnessstudio-Verträgen

Informationen von Rechtsanwalt Klein

10.03.2022

Zukünftige Fitnessstudio-Mitglieder können sich über kürze Kündigungsfristen und besseren Schutz bei automatischer Vertragsverlängerung freuen. Die frühere Regelung, wobei sich bei Verpassen der Kündigungsfrist der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, ist passé.

Die neue Regelung für Fitnessstudio-Verträge wird sicher auf viel Gegenliebe der Gym-Mitglieder stoßen. Bisher galt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, anschließend verlängerte sich der Vertrag zumeist automatisch, häufig um ein Jahr. Doch das ändert sich am 01.03.2022 durch das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz.
 
Was gilt ab 01.03.2022 für neue Fitnessstudio-Verträge?
Wer sich ab dem 01.03.2022 in einem Fitnessstudio anmeldet, kann sich über eine kürze Kündigungsfrist freuen. Statt drei Monate vor Vertragsende, reicht eine Kündigung des Erstvertrages nun maximal einen Monat vorher. Doch was ist, wenn man diese Frist verpasst?

Auch hier sind Verbraucher und Verbraucherinnen jetzt besser geschützt. Dass ein Vertrag sich bei Verstreichen der Kündigungsfrist automatisch um ein Jahr verlängert, ohne die Möglichkeit früher aus der Vereinbarung herauszukommen, soll in der Form nun nicht mehr möglich sein. Künftig sind bei vielen Verträge stillschweigende Vertragsverlängerungen in den AGBs nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und die Verbraucher eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat erhalten.

Das bedeutet, dass nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit man spätestens einen Monat nach Zugang der ausgesprochenen Kündigung aus dem Vertrag herauskommt. Selbst wenn sich der Fitnessstudio-Vertrag automatisch verlängert, weil man nicht rechtzeitig gekündigt hat, gilt ab der Verlängerung jederzeit die monatliche Kündigungsfrist. Man sollte außerdem im Hinblick auf die neue Gesetzeslage bei Abschluss eines neuen Vertrages ab März 2022 dessen AGB darauf prüfen, dass die neuen Regelungen enthalten sind. Falls nicht, ist es ratsam eine Anpassung zu fordern. So ist man auch für den Fall des Rechtsstreits abgesichert.

Was ist allerdings mit älteren Fitnessstudio-Verträgen?
Weiterhin gelten die neuen Regelungen des Fair-Verbraucherverträge-Gesetzes nicht auch rückwirkend für Verträge, die vor dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden. Hier haben noch die dort bisher bekannten AGBs Gültigkeit. Möchten Fitnessstudio-Mitglieder aus solch einem Vertrag heraus, sollten sie rechtzeitig (innerhalb der dreimonatigen Frist) kündigen.

 

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