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Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen.

Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

06.07.2021

Dies setzt aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Sind während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, sind Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Arbeitnehmerin ist als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beim Arbeitgeber beschäftigt. Sie ist in einer 3-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab 01.04.2020 galt für die Arbeitnehmerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. Im Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 gewährte der Arbeitgeber ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub.

Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers.Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle.Das Arbeitsgericht Essen sowie später das Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen mit der Begründung, dass aufgrund der Kurzarbeit in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020, in denen die Kurzarbeit durchgehend bestand, die Arbeitnehmerin keine Urlaubsansprüche erworben habe.

Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr daher nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen gewesen. Das würde sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezwecke sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben worden seien, seien Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Nach dieser Entscheidung erwerben Arbeitnehmer für die Monate, in denen Kurzarbeit Null in vollem Umfange angeordnet ist, keine Urlaubsansprüche. Der Urlaubsanspruch ist in diesen Monaten bei Kurzarbeit Null jeweils um 1/12 zu kürzen.
Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum BGH zugelassen.

 

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